Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der FILADOS AG
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1. Allgemeines Open or Close
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen bei der FILADOS AG, CH-4133 Pratteln Schweiz («Lieferant») zur Lieferung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen (nachfolgend zusammen «Waren» genannt).
1.2. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen des Bestellers, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers, finden keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich abgelehnt, auch wenn (1) der Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten ausdrücklich auf andere Bedingungen verweist oder (2) sie vom Lieferanten in einer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich abgelehnt werden oder (3) der Lieferant die Ware liefert und die Zahlung durch den Besteller akzeptiert.
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2. Vertragsschluss, Änderungen und Ergänzungen Open or Close
2.1. Der Besteller hat den Lieferanten bei Vertragsschluss über den vorgesehenen Verwendungszweck und etwaige Besonderheiten am Einsatzort der Ware zu informieren.
2.2. Der Lieferant ist nur an Angebote mit Angabe einer Annahmefrist gebunden. Die Bestellung muss mindestens 10 Tage nach Eingang beim Lieferanten verbindlich sein.
2.3. Umfang und Ausführung des Vertrages richten sich ausschliesslich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
2.4. Der Lieferant kann von den vereinbarten Spezifikationen abweichen und technisch verbesserte Waren liefern, solange die verbesserten Waren keine negativen Auswirkungen auf Preis, Funktion und Qualität haben.
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3. Lokale Gesetze und Vorschriften, Normen Open or Close
Sofern der Besteller in seiner Bestellung den Lieferanten nicht auf Gesetze, Vorschriften oder Normen hingewiesen hat, die am Bestimmungsort der Waren einzuhalten sind, insbesondere in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- oder behördliche Genehmigungen, haben die Waren den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Normen im Land des Lieferanten zu entsprechen.
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4. Lieferung, Lieferfrist Open or Close
4.1. Falls im Vertrag keine andere Frist vereinbart wird, beträgt diese 60 Tage nach Vertragsschluss. Sie beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle behördlichen Genehmigungen, wie z.B. Export-, Import- und Zahlungsgenehmigungen eingeholt wurden, alle Vorauszahlungen oder die Mitteilung über die Ausstellung oder Bestätigung eines Akkreditivs beim Lieferanten eingegangen sind, alle fälligen Zahlungen für Waren, die aufgrund früherer Verträge geliefert wurden, geleistet wurden und sobald alle zwischen den Parteien vereinbarten technischen Unterlagen vom Besteller geliefert oder genehmigt wurden.
4.2. Teillieferungen sind zulässig und der Lieferant kann jede Teillieferung in Rechnung stellen, sofern die jeweilige Ware vom Besteller für den vereinbarten Zweck verwendet werden kann.
4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn der Lieferant durch höhere Gewalt an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird. Als höhere Gewalt gilt jedes unvorhersehbare, vom Lieferanten nicht zu vertretende Ereignis, das die Leistung des Lieferanten wirtschaftlich unpraktisch, übermässig belastend oder unmöglich macht, wie bspw. verspätete oder fehlerhafte Lieferungen von Sublieferanten oder Subunternehmen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen oder Vorschriften, Material- oder Energiemangel, schwerwiegende Betriebsstörungen beim Lieferanten, wie die vollständige oder teilweise Zerstörung von Anlagen oder der Ausfall wesentlicher Produktionsanlagen, schwerwiegende Verkehrsstörungen (bspw. unbefahrbare Strassen), Epidemien. Überschreitet die Wirkung höherer Gewalt und die sich daraus ergebende angemessene Frist zur Wiederaufnahme des Geschäfts insgesamt zwei (2) Monate, kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall kann der Besteller keinen Schadenersatz verlangen.
b) wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere wenn er die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält oder wenn er eine vereinbarte Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet hat.
4.4. Wird aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen die vereinbarte Lieferfrist oder eine vom Besteller zu setzenden angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen überschritten, kann der Besteller seine gesetzlichen Rechte geltend machen. Unter Ausschlusses der Haftung für reine Vermögensschäden wie Produktions- oder Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn etc., haftet der Lieferfant für Verzugsschäden bis höchstens 10% des Preises der sich in Verzug befindlichen Waren.
4.5. Nimmt der Besteller die versandfertig gemeldete Ware nicht ab oder widerruft er eine Bestellung ohne Grund und beseitigt er diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung durch den Lieferanten, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
4.6. Darüber hinaus trägt der Besteller die Kosten der Lagerung der Waren während der Dauer des Annahmeverzugs. Werden die Waren in den Räumlichkeiten des Lieferanten gelagert, beträgt das wöchentliche Lagergeld 0,25% des Preises der gelagerten Waren.
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5. Versand, Übergang von Nutzen und Gefahr Open or Close
5.1. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DAP Sitz des Bestellers (Incoterms 2020 oder neueste Ausgabe).
5.2. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht gemäss dem in der Bestellung vereinbarten Incoterm auf den Besteller über.
5.3. Jeder Lieferung wird ein detaillierter Lieferschein mit den folgenden Daten beigefügt: soweit vorhanden, Bestellnummer des Bestellers sowie Bestelldatum, Artikelnummer, Menge, und Art der Verpackung.
5.4. Der Besteller ist verpflichtet, Transportschäden, fehlende oder falsche Artikel auf der Empfangsbestätigung zu vermerken und die Schäden durch Fotoaufzeichnungen zu dokumentieren.
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6. Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen und Eigentumsübertragung Open or Close
6.1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die vereinbarten Preise in der am Sitz des Lieferanten geltenden Währung und DAP Sitz des Bestellers (Incoterms 2020 oder neueste Ausgabe).
6.2. Bei Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behält sich der Lieferant das Recht vor, den Preis für die Waren oder Dienstleistungen entsprechend zu erhöhen, wenn sich einer der folgende Kostenbestandteile um mindestens 10% erhöht: Arbeitskosten, von seinen Lieferanten oder Dienstleistern berechnete Preise oder eine Erhöhung öffentlicher Abgaben.
6.3. Der Lieferant behält sich ferner eine Preisanpassung vor, falls die Lieferfrist nachträglich aus einem nicht vom Lieferanten zu vertretenden Grund verlängert wird oder falls die vom Besteller angegebenen Verhältnissen den tatsächlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise entsprechen oder seine Angaben unvollständig waren und einen Mehraufwand des Lieferanten nach sich ziehen.
6.4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung als separate Position ausgewiesen.
6.5. Die Rechnungen des Lieferanten entsprechen den geltenden Umsatzsteuergesetzen und enthalten darüber hinaus mindestens die Bestellnummer, die Artikelnummer, den Liefertermin sowie den Umfang der Lieferung, z.B. Teillieferungen oder Restlieferungen.
6.6. Der Vertragspreis ist nach erfolgter Lieferung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung durch den Besteller zur Zahlung fällig.
6.7. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug von Skonto, Kosten, Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren zu zahlen.
6.8. Zahlungen gelten als erfolgt, sobald der fällige Betrag in der vereinbarten Währung auf dem vom Lieferanten angegebenen Bankkonto frei verfügbar ist.
6.9. Der Besteller darf Zahlungen nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder vom Lieferanten ausdrücklich anerkannt oder dem Besteller durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugesprochen wurden. Unerhebliche Mangel der Ware berechtigen den Besteller nicht zu einem Zahlungsrückbehalt. Die Verzögerung eines unwesentlichen Teils der Lieferung oder ein Mangel der Ware berechtigen den Besteller nur im Fall wesentlicher Auswirkungen auf die Verwendung der Ware zu einem Zahlungsrückbehalt.
6.10. Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rate oder der Leistung einer vereinbarten Sicherheit mehr als 14 Kalendertage in Verzug, wird auch der Restbetrag des Gesamtpreises fällig. Darüber hinaus ist der Lieferant – ohne Nachfristsetzung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und nebst dem gesetzlichen Verzugszins Schadensersatz in Höhe von mindestens 10% des Vertragspreises zu verlangen.
6.11. Bei Zahlungen durch Akkreditiv (L/C) trägt der Besteller die Kosten für die Eröffnung, Benachrichtigung und Bestätigung des Akkreditivs.
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7. Eigentumsvorbehalt Open or Close
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Waren bleiben diese Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, alle zur Wahrung seiner Eigentumsrechte erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Vor Eigentumsübertragung ist der Besteller nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder Sicherungsrechte zu gewähren.
7.2. Veräussert der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter, so gelten alle aus dem Weiterkauf resultierenden Kaufpreisforderungen, einschliesslich aller Nebenrechte, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalte, als stillschweigend an den Lieferanten abgetreten, bis alle Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller beglichen sind. Bis zum Widerruf durch den Lieferanten bleibt der Besteller berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
7.3. Soweit der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferant die vorstehenden Forderungen auf Verlangen an den Besteller zurückabtreten.
7.4. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen um mehr als 14 Kalendertage in Verzug, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Kosten des Bestellers zurückverlangen.
7.5. Für das Recht, die Ware vom Erhalt bis zu ihrer Rücksendung an den Lieferanten zu nutzen, hat der Besteller dem Lieferanten folgende Vergütung zu zahlen a) 2% des Kaufpreises pro Kalenderwoche in den ersten 6 Monaten und b) 0,5% pro Kalenderwoche danach.
Im Falle des Rücktritts vom Vertrag gewährt der Besteller dem Lieferanten das Recht, die Räumlichkeiten des Bestellers zu betreten, um die nicht vollständig bezahlten Waren wieder in Besitz zu nehmen.7.6. Im Falle einer Teilzahlung des Kaufpreises ist ein positiver oder negativer Saldo – resultierend aus a) der vorgenannten Vergütung für die Nutzung der Waren zuzüglich etwaiger Schadensersatzansprüche des Lieferanten, einschliesslich etwaiger Schadenersatzansprüche aufgrund einer unsachgemässen Benutzung der Waren, und b) dem Anspruch des Bestellers auf Rückzahlung seiner Teilzahlungen 10 Tage nach Rückgabe der Waren an den Lieferanten zur Zahlung fällig.
7.7. Solange das Eigentum dem Lieferanten vorbehalten ist, hat der Besteller die Waren auf seine Kosten unter Nennung des Lieferanten als Begünstigten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und ähnliche Katastrophen und Risiken zu versichern. Darüberhinaus wird er alle sonstigen Massnahmen ergreifen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten angemessen sind.
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8. Wareneingangskontrolle, Mängelrügen Open or Close
8.1. Sofern zwischen den Parteien keine gemeinsame Abnahmeprüfung vereinbart ist, hat der Besteller die Ware bei Erhalt auf Transport- und sonstige offensichtliche Mängel sowie auf Identität und Menge zu prüfen.
8.2. Im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt, hat der Besteller die Ware daraufhin zu prüfen, ob sie den vereinbarten Spezifikationen entspricht.
8.3. Etwaige Mängel sind innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Feststellung zu rügen.
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9. Abnahme Open or Close
9.1. Die Bedingungen für einen abschliessenden Site Acceptance Test (SAT) der Waren am Bestimmungsort werden in einer separaten Vereinbarung festgelegt. Sind die Einzelheiten eines im Vertrag vereinbarten SAT nicht in einer solchen gesonderten Vereinbarung festgelegt, gelten die folgenden Bedingungen:
9.2. Der Lieferant benachrichtigt den Besteller mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Termin des SAT, damit dieser oder seine Vertreter am SAT teilnehmen können.
Die Vertreter der Parteien unterzeichnen eine Endabnahmebescheinigung [Final Acceptance Certificate (FAC)]. Der FAC bescheinigt entweder a) das Bestehen der Abnahmeprüfung oder b) das Bestehen der Abnahmeprüfung unter Vorbehalt oder c) die Weigerung des Bestellers, die Ware als vertragsgemäss anzunehmen.
Der Besteller darf die Abnahme wegen unerheblicher Mängel, insbesondere solcher, die die Funktion der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht verweigern. Ist der Besteller berechtigt, die Abnahme der Ware zu verweigern, hat der Lieferant die Abweichungen oder Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Der Besteller hat dem Lieferanten hierfür den Zugang zur Anlage zu ermöglichen. Danach findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Sollte die Ware den SAT erneut nicht bestehen, kann der Besteller, vorbehaltlich der in Ziffer 11 vorgesehenen Haftungsbeschränkung, von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
9.3. Die Ware gilt als stillschweigend angenommen, wenn a) der Besteller ohne triftigen Grund nicht an einem vom Lieferanten ordnungsgemäss angekündigten SAT teilnimmt oder b) der Besteller die Ware länger als einen Monat lang ohne Mängelrüge verwendet hat.
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10. Gewährleistung Open or Close
10.1. Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Waren: (i) den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und die vereinbarte Leistung erbringen, (ii) in Übereinstimmung mit allen jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften hergestellt wurden, (iii) frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, (iv) keine Schutzrechte Dritter am Bestimmungsort (welcher, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, Geschäftssitz des Bestellers ist) und im Land ihrer Herstellung verletzen und (v) für die vereinbarten Zwecke geeignet und von guter und handelsüblicher Qualität sind.
10.2. Für Waren, die nach Spezifikationen, Zeichnungen oder Mustern des Bestellers hergestellt werden, beschränkt sich die Gewährleistung des Lieferanten auf Material- und Verarbeitungsfehler.
10.3. Der Lieferant verpflichtet sich, alle mangelhaften Waren nach seiner Wahl kostenlos nachzubessern oder zu ersetzen.
10.4. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen,
– wenn die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Ware unmöglich ist; oder
– wenn der Lieferant die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigert oder wenn sich die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen unangemessen verzögert.10.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit dem Erhalt der Ware durch den Besteller (oder im Falle eines SAT mit dessen erfolgreichem Abschluss); sie endet spätestens 18 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft.
10.6. Bei Direktverkäufen an Konsumenten (d.h. in b2c Verträgen) beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Waren 24, für gebrauchte 12 Monate ab Erhalt der Ware.
10.7. Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen oder Ersatz beträgt 12 Monate ab dem Datum der Ersatzlieferung oder erfolgreichen Reparatur.
10.8. Bei Gewährleistungsarbeiten am Ort der Anlage trägt der Besteller die dem Lieferanten erwachsenden Wegekosten (Km-Entschädigung sowie Lohnkosten während der An-und Rückfahrt).
10.9. Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel oder Schäden, die auf normale Abnutzung, unsachgemässe Lagerung und Wartung, Nichtbeachtung der Inbetriebnahme- oder Betriebsanleitung, Überbeanspruchung oder Überlastung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemässe Reparaturen oder Änderungen durch den Besteller oder Dritte, sowie für Mängel, die auf die Verwendung anderer als Originalersatzteile oder andere Gründe zurückzuführen sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.10. Ist der Besteller ein Unternehmer (also in b2b Verträgen) wird für gebrauchte Waren keine Gewährleistung übernommen.
10.11. Wird eine Ware vor Ablauf der dafür vereinbarten Haltbarkeitsgarantie mangelhaft oder steht bereits während der Gewährleistungsfrist fest, dass eine Ware eine vom Lieferanten nicht ausdrücklich als unverbindlich angegebene technische Lebensdauer nicht erreichen wird, beschränken sich die Ansprüche des Bestellers auf Ersatz der betreffenden Ware zu einem im Verhältnis zwischen der effektiven zur zugesicherten bzw. angegebenen Haltbarkeit bzw. Lebensdauer reduzieren Vorzugspreis.
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11. Haftungsbeschränkung Open or Close
11.1. Die Rechte und Rechtsbehelfe des Bestellers richten sich ausschliesslich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und ersetzen alle gesetzlichen Ansprüche. Weitergehende Schadensersatzansprüche, Minderung des Vertragspreises, Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
11.2. Der Besteller ist nicht berechtigt, Schadenersatz wegen Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Auftragsverlust, entgangenem Gewinn, Verlust erwarteter Einsparungen, Datenverlust, Kosten für den Aus- oder Einbau der Ware, Handlingkosten sowie Ansprüche Dritter auf Ersatz solcher Schäden oder Kosten zu verlangen.
11.3. Die Haftung des Lieferanten für Sachschäden oder Regressansprüche bei Verletzung oder Tod von Personen ist auf den Gegenwert von CHF 500'000 pro Ereignis und insgesamt auf den Gegenwert von CHF 2'000'000 pro Kalenderjahr beschränkt.
11.4. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit der Lieferant für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Dritter, die an der Erfüllung seiner Verpflichtungen beteiligt sind, haftet.
11.5. Die Beschränkung gilt nicht, soweit die Haftung des Lieferanten zwingend ist, insbesondere bei rechtswidrigem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten und seiner Mitarbeiter oder Dritter, die an der Vertragserfüllung beteiligt sind, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei direkten Ansprüchen aus Personenschäden oder Tod oder im Rahmen der zwingenden Haftung des Lieferanten nach geltendem Produkthaftungsgesetz.
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12. Verletzung von Rechten Dritter Open or Close
12.1. Im Falle einer Klage wegen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter am vereinbarten Bestimmungsort der Waren ergreift der Lieferant nach eigenem Ermessen die erforderlichen Massnahmen, um dem Besteller eine nicht verletzende Bezugsquelle zu gewährleisten, z.B. durch den Erwerb etwaiger Lizenzrechte, die Umgestaltung der gelieferten Waren oder andere Massnahmen , die der Lieferant für notwendig hält, um sicherzustellen, dass keine Schutzrechte Dritter verletzende Waren an den Besteller geliefert werden.
12.2. Der Lieferant wird den Besteller ferner von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden, Ansprüchen und Ausgaben (einschliesslich Gerichts-, Anwalts- oder Vergleichskosten ) freistellen, die dem Besteller im Zusammenhang mit einem Anspruch oder einer Klage eines Dritten gegen den Besteller oder seinen Kunden entstehen, in der geltend gemacht wird, dass die Ware oder ihre Verwendung durch den Besteller oder seinen Kunden Schutzrechte dieses Dritten verletze.
12.3. Der Lieferant haftet nicht soweit die Verletzung darauf zurückzuführen ist, dass die Herstellung der Ware nach den Vorgaben des Bestellers erfolgte und der Lieferant (unter Berücksichtigung aller angemessenen Vorsichtsmassnahmen) nicht erkennen konnte, dass die Befolgung dieser Anweisungen zu einer Verletzung von Schutzrechten Dritter führen würde.
12.4. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über alle tatsächlichen oder behaupteten Verletzungen von Rechten Dritter informieren, von denen sie Kenntnis erlangen. Der Lieferant wird den Besteller bei der Untersuchung, Verteidigung oder Bearbeitung solcher Ansprüche unterstützen, einschliesslich der Bereitstellung aller Unterlagen, die der Besteller zur Abwehr der Klage benötigt.
12.5. Wählt der Besteller einen eigenen Rechtsbeistand, erstreckt sich die Freistellung des Lieferanten auf die mit einer solchen Vertretung verbundenen angemessenen Kosten und Gebühren. Wählt der Besteller keinen eigenen Rechtsbeistand, so wird der Besteller dem Lieferanten die alleinige Leitung der Abwehr solcher Ansprüche oder Klagen übertragen.
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13. Eigentum an Dokumenten und Software Open or Close
13.1. Der Lieferant behält sich alle Rechte an den Zeichnungen, Plänen, technischen Spe-zifikationen, Abbildungen, Berechnungen, Broschüren, Katalogen, Modellen, Werk-zeugen und anderen Unterlagen oder an der dem Besteller überlassenen Software vor, es sei denn, der Besteller hat deren Erstellung ausdrücklich bestellt und bezahlt. Der Besteller erkennt diese Rechte an und wird diese Dokumente oder die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich ma-chen oder für andere als den vereinbarten Zweck verwenden.
13.2. Gehört Software zum Lieferumfang, wird dem Besteller ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die Software für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Kopien dürfen nur zu Archivierungs- oder Debugging-Zwecken oder im Zu-sammenhang mit dem Austausch eines defekten Datenträgers angefertigt werden. Ohne die vorherige Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller nicht berechtigt, die Software zu aktualisieren, zu erweitern, zu zerlegen, zu dekompilieren, zu dekodieren oder rückzuentwickeln. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Lieferant das Recht zur Nutzung der Software mit sofortiger Wirkung widerrufen.
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14. Vertraulichkeit Open or Close
14.1. Die Parteien werden alle vertraulichen Informationen, von denen sie im Geschäftsverkehr mit der anderen Partei Kenntnis erlangt haben, insbesondere technische Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Auftragsdetails, wie Mengen, technische Spezifikationen, die Konditionen eines Auftrags usw. sowie alle sich daraus ergebenden Erkenntnisse nicht an Dritte weitergeben und ausschliesslich für die Ausführung eines Auftrags verwenden.
14.2. Der Lieferant stellt sicher, dass alle Subunternehmer oder Unterlieferanten, an die vertrauliche Informationen zum Zwecke der Ausführung des Subunternehmervertrages oder der Zulieferung weitergegeben werden, sich damit einverstanden erklären, an diese Bedingungen gebunden zu sein.
14.3. Der Besteller darf ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten weder die Tatsache veröffentlichen, dass er mit dem Lieferanten einen Vertrag abgeschlossen hat, noch die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten für Werbezwecke verwenden.
14.4. Verstösst eine der beiden Parteien oder einer ihrer Vertreter, Sublieferanten oder Subunternehmer gegen die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen, ist die verletzte Partei berechtigt, den Ersatz eines etwaigen Schadens und Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die verletzende Partei nicht von der weiteren Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
14.5. Die vorstehenden Geheimhaltungs- und Nichtbenutzungsverpflichtungen gelten sieben Jahre nach jeweiliger Offenlegung an die andere Vertragspartei.
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15. Schutz personenbezogener Daten Open or Close
15.1. Die Parteien können im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten wie Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und andere personenbezogene Daten austauschen. In diesem Fall werden beide Parteien diese personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zum Schutz personenbezogener Daten verwenden, insbesondere, soweit anwendbar, den Anforderungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung der Europäischen Union vom 4. Mai 2016 (EU 2016/679; «GDPR») und sicherstellen, dass keine unbefugten Dritten ohne Zustimmung der betroffenen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben.
15.2. Die Parteien werden personenbezogene Daten der anderen Partei streng vertraulich behandeln und diese Daten ausschliesslich für vertragliche Zwecke verarbeiten. Die Partei, die personenbezogene Daten verarbeitet, ist für die Rechtmässigkeit ihrer Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen verantwortlich.
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16. Schlussbestimmungen Open or Close
16.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so gilt diese Bestimmung als ungültig, wobei die übrigen Bestimmungen weiterhin in vollem Umfang in Kraft bleiben. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gegebenenfalls durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung mit ähnlichem wirtschaftlichem Zweck ersetzen, sofern der Inhalt dieser Bedingungen nicht wesentlich geändert wird. Gleiches gilt für den Fall, dass Lücken vorliegen.
16.2. Keine Verzögerung oder Unterlassung des Lieferanten bezüglich der Ausübung eines zustehenden Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte.
16.3. Jede per Telefax oder elektronisch (z.B. über das Internet, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf EDI, E-Mail) übermittelte Kommunikation gilt ebenfalls als «schriftlich».
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17. Erfüllungsort Open or Close
17.1. Sofern nichts anders vereinbart ist, ist Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Parteien aus dem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferanten.
17.2. Ist der Lieferant für die Montage und/oder Inbetriebnahme der Waren verantwortlich, so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage oder Installation stattfindet.
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18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Open or Close
18.1. Der Vertrag zwischen den Parteien unterliegt schweizerischem Recht, wobei das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ausdrücklich ausgeschlossen wird.
18.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Klagen aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung oder einem anderen Vertrag zwischen den Parteien ist der Geschäftssitz des Lieferanten, wobei der Lieferant berechtigt ist, auch vor jedem anderen für den Streitgegenstand zuständigen Gericht zu klagen.
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Gültig ab 30.03.2020